Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Metallbau Röhrich  GmbH
Maria Buch 14, A-8750 Judenburg
Tel. +43 (0) 3572 / 83191
Fax +43 (0) 3572 / 84001
Mail  office@metallbau-roehrich.at


Kostenvoranschlag: 

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, jedoch muss der Konsument auf die  Unverbindlichkeit ausdrücklich vorher aufmerksam gemacht werden. Bei Erteilung eines Auftrages wird im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die im Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

 

Preise: 

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. Pauschalpreiszusagen werden nicht ausgegeben.

Leistungsausführung: 

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Klärung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos die erforderliche Energie und versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet.

Leistungsfristen und -termine: 

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.

Ö-Normen: 

Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Verrechnung: 

Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt: Dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Masse erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke (8 kg/m²) anzusetzen; die Walztoleranzen sind jeweils enthalten.

Übernahme: 

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

Zahlungen: 

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindesten 6 Prozent über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden höhere Ersatzansprüche nach dem Schadenersatzrecht nicht beeinträchtigt.


Eigentumsvorbehalt: 

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere der Leistung des vereinbarten Entgeltes nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte oder montierte Ware einzuziehen. Diese ohne Ankündigung und Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Falle auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist nicht berechtigt, aus diesem Umstand irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer abzuleiten.

Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung): 

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten drei Monate.


Gewährleistung: 

Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren, oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.


Schadenersatz: 

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden ist, sofern es sich nicht um ein Konsumentengeschäft nach dem Konsumentenschutzgesetz handelt, ausgeschlossen.

Erfüllungsort: 

Erfüllungsort ist Judenburg. Gerichtsstand ist das für Judenburg sachlich zuständige Gericht.